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Demokratische Volksrepublik Algerien
Algerische Botschaft in Berlin

Akkreditierung von Journalisten (Presseakkreditierung)

1. Vorübergehende Akkreditierung von Journalisten

Akkreditierung von Journalisten (Presseakkreditierung)

Gemäß den Bestimmungen des Organgesetzes Nr. 12-05 vom 12.01.2012 über die Information, insbesondere dessen Artikel Nr. 81, sowie des Exekutiverlasses Nr. 14-152 vom 30.04.2014, der die Modalitäten für die Akkreditierung von Journalisten regelt, die für ein ausländisches Presseorgan tätig sind, unterliegen Journalisten, die in Algerien im Auftrag eines Presseorgans aus einem anderen Land journalistisch tätig sein möchten, dem Verfahren der vorübergehenden Akkreditierung.

Diese Journalisten müssen im Besitz eines von den zuständigen Behörden des Landes des Arbeitgebers ausgestellten Presseausweises oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

Anträge auf vorübergehende Akkreditierung sind bei den zuständigen algerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Land des Sitzes des Presseorgans oder – gegebenenfalls – am Wohnsitz des Journalisten einzureichen.

Erforderliche Unterlagen für eine vorübergehende Presseakkreditierung:

  • Ein ordnungsmäßig vollständig ausgefüllter Antrag auf Pressevisum;
  • Ein Anschreiben des Arbeitgebers des Journalisten;
  • Eine Kopie des Reisepasses für ausländische Journalisten oder eine Kopie des Personalausweises für Journalisten mit algerischer Staatsangehörigkeit;
  • Eine Kopie des Presseausweises;
  • Zwei (2) Passfotos des Antragstellers.

Der Antrag auf Presseakkreditierung muss außerdem eine Liste der audiovisuellen Ausrüstung enthalten, die der Journalist zur Erfüllung seiner Tätigkeit in Algerien mitführt, um das Verfahren zur vorübergehenden Einfuhr dieser Ausrüstung zu erleichtern.

Die vorübergehende Akkreditierung wird vom algerischen Außenministerium für eine maximale Dauer von fünfzehn (15) Tagen erteilt und kann einmal verlängert werden.

Jeder Antrag auf Presseakkreditierung muss mindestens fünfzehn (15) Tage vor Beginn der journalistischen Tätigkeit in Algerien eingereicht werden.

2. Akkreditierung von Journalisten als ständige Korrespondenten.

Gemäß den Bestimmungen des oben genannten Exekutiverlasses Nr. 14-152 müssen Anträge auf Akkreditierung von Journalisten als ständige Korrespondenten eines ausländischen Presseorgans in Algerien bei den zuständigen algerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in dem Land eingereicht werden, in dem sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ein ordnungsmäßig vollständig ausgefüllter Antrag auf Presseakkreditierung, der von der zuständigen algerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellt wurde;
  • Ein Anschreiben des Arbeitgebers des Journalisten;
  • Eine Kopie des Reisepasses für ausländische Journalisten oder eine Kopie des Personalausweises für Journalisten mit algerischer Staatsangehörigkeit;
  • Eine Kopie des Presseausweises;
  • Zwei (2) Passfotos des Antragstellers.

Die permanente Akkreditierung wird vom Ministerium für Kommunikation für eine Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt und ist verlängerbar.

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