1. Rechtliche Dokumente
Aufgaben der Rechtsabteilung:
- Weiterleitung von Anträgen auf das Führungszeugnis Nr. 03 und Aushändigung dieses Dokuments an die betroffenen Personen.
- Übermittlung der Anträge zur Ausstellung einer Fahrfähigkeitsbescheinigung an die zuständige algerische Behörde (Daïra oder Wilaya), die den Führerschein ausgestellt hat.
- Schutz der Staatsangehörigen gemäß konsularischen Abkommen mit verschiedenen Ländern sowie gemäß Präsidialerlass Nr. 02‑407 vom 26.11.2002, der die Zuständigkeiten der Leiter konsularischer Vertretungen regelt.
- Vermittlung in Familienstreitigkeiten in Zusammenarbeit mit der Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft.
- Rechtsberatung zu Fragen des Personenstands.
- Besuche von Inhaftierten
2. Verfahren zur Sorge für Waisenkinder (Kafala)
Gemäß der Verordnung Nr. 05-02 vom 27. Februar 2005, die das Gesetz Nr. 84-11 vom 9. Juni 1984 über das Familienrecht ändert und ergänzt, umfasst die Sorge für Waisenkinder die freiwillige Verpflichtung, die Pflege, Erziehung und den Schutz eines minderjährigen Kindes zu sorgen, wie es ein leiblicher Vater für sein Kind tun würde. Die vom Richter ausgestellte Urkunde überträgt dem Begünstigten die gesetzliche Vormundschaft.
Nur Bescheinigungen zur Sorge für Waisenkinder, die von algerischen Gerichten ausgestellt wurden, werden von den deutschen Behörden anerkannt.
Binationale Staatsangehörige sind nicht mehr verpflichtet, die Genehmigung der deutschen Sozialämter einzuholen, um den Antrag auf ein Visum zu stellen, mit dem das Kind nach Deutschland einreisen kann.
Es bleibt jedoch erforderlich, dass sowohl nationale als auch binationale Antragsteller, die ein minderjähriges algerisches Kind aufnehmen möchten, einer sozialen Eignungsprüfung ihrer wirtschaftlichen und psychologischen Eignung unterzogen werden. Diese Prüfung kann nach Ermessen der deutschen Sozialämter oder der Botschaft durchgeführt werden.
Voraussetzungen für die Kafala:
- Bei der Botschaft konsularisch angemeldet sein.
- Muslimischen Glaubens sein.
- Körperlich und geistig gesund sein.
- Angemessene Wohnverhältnisse.
- Altersgrenze: 60 Jahre für Männer und 50 Jahre für Frauen.
Erforderliche Unterlagen:
- Ein Antrag, in dem das Paar seine Gründe für die Kafala darlegt.
- Die Geburtsurkunden des Paares (bei im Ausland geborenen Personen sind eingetragene Geburtsurkunden erforderlich).
- Beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch.
- Eine Kopie des Konsularausweises jedes Ehepartners.
- Von den deutschen Behörden ausgestellte Führungszeugnisse, die nicht älter als drei (03) Monate sind.
- Eine Arbeitsbescheinigung.
- Kopien der letzten drei Gehaltsabrechnungen.
- Der Einkommenssteuerbescheid für das vergangene Steuerjahr.
- Nachweis über die Unterkunft (z. B. Eigentumsnachweis, Mietvertrag oder Mietquittung).
- Ein ärztliches Gesundheitszeugnis für beide Ehepartner.
- Eine Bescheinigung über eine serologische Untersuchung (HIV-Test).
- Eine Kopie der Aufenthaltstitel beider Ehepartner oder eines anderen Dokuments, das den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland belegt.
Alle Dokumente müssen in dreifacher Ausfertigung (ein Original und zwei Kopien) von jedem der beiden Ehepartner eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis:
Eine ledige Frau, die die oben genannten Kriterien erfüllt, kann sich ebenfalls um eine Kafala bewerben.
Übereinstimmung des Familiennamens
Die Person (Kafil), die im Rahmen der Kafala ein minderjähriges Kind (Makfoul) ohne bekannten Vater aufgenommen hat, kann die Übereinstimmung des Nachnamens des Kindes mit ihrem eigenen veranlassen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Mutter, falls sie bekannt und am Leben ist, die in Form einer Urkunde erteilt werden muss.
Die Übereinstimmung des Nachnamens hat jedoch keinen Einfluss auf die rechtliche Abstammung des Kindes und begründet keinen Anspruch auf Eintragung im Familienbuch.
Für die Namensänderung muss der Aufnehmende das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der Botschaft kontaktieren und folgende Unterlagen einreichen:
- Die Geburtsurkunde des Pflegekindes.
- Die Geburtsurkunde jedes der beiden Ehepartner (für im Ausland geborene Personen sind eingetragene Geburtsurkunden erforderlich).
- Eine Kopie des nationalen algerischen Personalausweises oder des Konsularausweises jedes Ehepartners.
- Die vom zuständigen algerischen Gericht ausgestellte Kafala
3. Erbschaft
Die Erbschaft basiert auf dem Verwandtschaftsgrad sowie dem Status des Ehepartners.
In diesem Zusammenhang übernimmt die Konsularabteilung die erforderlichen Schritte zur Abwicklung des Nachlasses und zur Wahrung der sozialen Rechte der Erben, wie z. B. Sterbegeld, Hinterbliebenenrente und Witwenrente.
Die „Frédha“ oder der Erbschein wird von einem algerischen Notar am Wohnort oder am Ort der Beerdigung ausgestellt. In diesem Dokument werden die Erben sowie die jeweiligen Erbanteile benannt. Es ist ein unverzichtbares Dokument für die Nachlassabwicklung.
Übertragung von Güter im Rahmen einer Erbschaft
Gemäß Artikel 213 des Zollkodex können die von einem im Ausland verstorbenen algerischen Staatsangehörigen hinterlassenen Güter (wie Möbel und persönliche Gegenstände) von der Familie des Verstorbenen nach Algerien eingeführt werden, ohne dass Außenhandels- und Wechselkursformalitäten sowie Zölle und Steuern anfallen.
Voraussetzungen:
- Die Güter, die Teil des Nachlasses sind, müssen vor dem Tod des Verstorbenen dessen Eigentum gewesen sein.
- Die Rückführung dieser Güter muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der „Frédha“ (Erbschaftsurkunde) in einem einzigen Schritt erfolgen.
- Nur eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person darf die erforderlichen Schritte unternehmen.
- Die Erben können eine von ihnen durch eine spezielle, notariell beglaubigte Vollmacht bevollmächtigen, die Güter nach Algerien zu überführen.
Zollabfertigung
Die Zollabfertigung wird nach Vorlage folgender Unterlagen erfolgen:
- Ein detailliertes Inventar der Nachlassgüter, das vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wurde. Dieses Inventar muss von der Konsularabteilung der Botschaft beglaubigt werden.
- Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
- Eine vom Notar beglaubigte Kopie der Erbschaftsurkunde «Frédha»
- Die Sterbeurkunde des Verstorbenen.
4. Genehmigung zur Überführung einer Leiche
Die Genehmigung zur Überführung eines Leichnams ermöglicht die Rückführung des Leichnams eines im Ausland verstorbenen algerischen Staatsangehörigen, dessen Identität und Staatsangehörigkeit bestätigt wurden, mit dem Ziel der Beisetzung in Algerien.
Die Überführung des Leichnams erfolgt nach den folgenden Vorgaben:
- Das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen übernimmt die erforderlichen Schritte zur Zusammenstellung der Unterlagen, die bei der Botschaft eingereicht werden müssen, um die Genehmigung für die Überführung zu erhalten.
- Falls keine Angehörigen im Ausland vorhanden sind, ist die Botschaft berechtigt, alle notwendigen Schritte zur Überführung des Verstorbenen zu unternehmen, sofern dieser über ein gedecktes Bankkonto verfügt.
- Für nicht identifizierte algerische oder ausländische Personen ist eine Bestattungsgenehmigung der Gemeinde in Algerien erforderlich.
5. Beratung und Sozialfürsorge
Nachforschungen in Vermisstenfällen
Der Antrag auf Nachforschungen muss von einem Familienmitglied eingereicht werden, entweder persönlich am Sitz der Botschaft oder schriftlich per Post. Es müssen Dokumente vorgelegt werden, die das Verwandtschaftsverhältnis zu der Person nachweisen, nach der gesucht wird. Der Antrag muss zudem durch alle relevanten Unterlagen unterstützt werden, die dazu beitragen können, den Aufenthaltsort der vermissten Person zu ermitteln.